Artikel 16 VO (EU) 2017/2403

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens gemäß den Abschnitten 1 oder 2 ausüben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.