Artikel 17 VO (EU) 2017/2403

Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

(1) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die außerhalb eines Abkommens gemäß den Abschnitten 1 oder 2 in den Gewässern eines Drittlands ausgeübt werden, wenn

a)
die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;
b)
kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei oder Abkommen über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung mit dem betreffenden Drittland in Kraft ist oder vorläufig angewendet wird;
c)
der Marktteilnehmer alle nachstehenden Unterlagen vorgelegt hat:

eine Kopie der oder einen präzisen Verweis auf die geltenden Fischereivorschriften, die dem Marktteilnehmer von dem Drittland bereitgestellt werden, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Tätigkeiten stattfinden;

eine wissenschaftliche Bewertung zum Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fangtätigkeiten sowie gegebenenfalls eine Bewertung der Kohärenz mit den Bestimmungen des Artikels 62 des SRÜ;

eine amtliche Kontonummer bei einer öffentlichen Bank für die Zahlung aller Gebühren;

d)
im Falle der Befischung von Arten, die von einer RFO bewirtschaftet werden, das Drittland Vertragspartei dieser Organisation ist; und
e)
der Marktteilnehmer Folgendes vorgelegt hat:

eine gültige Fanggenehmigung für das betreffende Fischereifahrzeug, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Fischereitätigkeiten stattfinden; oder

eine nach Abschluss der Verhandlungen zwischen dem Marktteilnehmer und dem Drittland, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Fischereitätigkeiten stattfinden, von dem Drittland ausgestellte schriftliche Bestätigung der Bedingungen der geplanten direkten Genehmigung, mit der dem Marktteilnehmer Zugang zu den Fischereiressourcen gegeben wird, einschließlich der Dauer, der Bedingungen und der Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Aufwands- oder Fangbeschränkungen.

(2) In jedem Fall darf mit den Fischereitätigkeiten erst dann begonnen werden, wenn das Drittland die gültige Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe e erteilt hat. Der Flaggenmitgliedstaat setzt seine Genehmigung aus, wenn das Drittland die Fanggenehmigung nicht bis zum Beginn der geplanten Fischereitätigkeiten erteilt hat.

(3) Die wissenschaftliche Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zweiter Spiegelstrich wird von einer RFO oder einem regionalen Fischereigremium mit wissenschaftlicher Kompetenz oder von bzw. in Zusammenarbeit mit dem Drittland vorgelegt. Die wissenschaftliche Bewertung durch das Drittland wird von einem wissenschaftlichen Institut oder Gremium eines Mitgliedstaats oder der Union überprüft.

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