Artikel 18 VO (EU) 2017/2403
Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen des Drittlands
(1) Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt sind, übermittelt der Kommission die entsprechenden Angaben gemäß dem Anhang und die Informationen bezüglich der Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht ausreichen, um die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 17 zu beurteilen, so fordert sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Informationen weitere Informationen oder Nachweise an.
(3) Stellt die Kommission im Anschluss an das Ersuchen um weitere Informationen oder Nachweise gemäß Absatz 2 dieses Artikels und nach Abschluss der Verhandlungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 nicht erfüllt sind, kann sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt aller angeforderten Informationen oder Nachweise die Erteilung der Fanggenehmigung ablehnen. Stellt die Kommission fest, dass diese Bedingungen erfüllt sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.
(4) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Fanggenehmigung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist erteilen. Hat die Kommission um weitere Informationen gemäß dem genannten Absatz gebeten, kann der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung erteilen, wenn die Kommission innerhalb der Frist nach Absatz 3 keine Einwände erhoben hat, oder vor Ablauf dieser Frist, sofern die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann der Flaggenmitgliedstaat im Falle der Erneuerung einer Fanggenehmigung mit denselben Bedingungen innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der ersten Fanggenehmigung die Fanggenehmigung nach Überprüfung der übermittelten Informationen in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erteilen; er unterrichtet die Kommission unverzüglich davon.
(6) Setzt ein Drittland die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine direkte Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.
(7) Setzt ein Drittland einen Flaggenmitgliedstaat davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine direkte Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend.
(8) Der Marktteilnehmer stellt dem Flaggenmitgliedstaat eine Kopie der zwischen ihm und dem Drittland vereinbarten endgültigen Bedingungen, einschließlich einer Kopie der direkten Genehmigung, zur Verfügung.
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