Artikel 19 VO (EU) 2017/2403
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die von einer RFO bewirtschaftete Bestände innerhalb oder außerhalb von Unionsgewässern befischen, sofern ihre Tätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen.
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