Artikel 20 VO (EU) 2017/2403

Fanggenehmigungen

(1) Ein Fischereifahrzeug der Union, dessen Fischereitätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen, darf nur dann Tätigkeiten im Rahmen der RFO ausüben, wenn

a)
die Union Vertragspartei der RFO ist;
b)
ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;
c)
es in das entsprechende Register oder Verzeichnis zugelassener Schiffe der RFO eingetragen wurde; und
d)
die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern stattfinden, ihm von dem betreffenden Drittland gemäß Kapitel II eine Fanggenehmigung erteilt wurde.

(2) Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeit ausschließlich in Unionsgewässern ausüben und denen bereits eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde.

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