Artikel 20 VO (EU) 2017/2403
Fanggenehmigungen
(1) Ein Fischereifahrzeug der Union, dessen Fischereitätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen, darf nur dann Tätigkeiten im Rahmen der RFO ausüben, wenn
- a)
- die Union Vertragspartei der RFO ist;
- b)
- ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;
- c)
- es in das entsprechende Register oder Verzeichnis zugelassener Schiffe der RFO eingetragen wurde; und
- d)
- die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern stattfinden, ihm von dem betreffenden Drittland gemäß Kapitel II eine Fanggenehmigung erteilt wurde.
(2) Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeit ausschließlich in Unionsgewässern ausüben und denen bereits eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde.
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