Artikel 21 VO (EU) 2017/2403

Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn

a)
die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
b)
die Vorschriften der RFO oder die zu deren Umsetzung erlassenen des Unionsrechts eingehalten werden; und
c)
bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern die in Artikel 10 oder 17 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

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