Artikel 21 VO (EU) 2017/2403
Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat
Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
- a)
- die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
- b)
- die Vorschriften der RFO oder die zu deren Umsetzung erlassenen des Unionsrechts eingehalten werden; und
- c)
- bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern die in Artikel 10 oder 17 festgelegten Kriterien erfüllt sind.
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