Artikel 22 VO (EU) 2017/2403
Registrierung durch RFO
(1) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu den Schiffen, denen er gemäß Artikel 20 dieser Verordnung oder, im Falle von Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung, gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung Fischereitätigkeiten erlaubt hat.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden entsprechend den von der RFO festgelegten Bedingungen erstellt, und die von der betreffenden Organisation verlangten Informationen werden beigefügt.
(3) Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie als notwendig erachtet. Die Anforderung zusätzlicher Informationen ist zu begründen.
(4) Ist die Kommission davon überzeugt, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 21 erfüllt sind, so sendet sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben die Angaben zu den zugelassenen Schiffen an die RFO.
(5) Ist das Register oder Verzeichnis der RFO nicht öffentlich zugänglich, so leitet die Kommission die Angaben zu den zugelassenen Schiffen an die Mitgliedstaaten weiter, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind.
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