Artikel 29 VO (EU) 2017/2403
Daten aus Beobachterprogrammen
Werden an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union im Rahmen eines Beobachterprogramms Daten erhoben, werden die diesbezüglichen Berichte im Einklang mit den in dem Beobachterprogramm festgelegten Regeln für die Übermittlung unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.
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