Artikel 30 VO (EU) 2017/2403
Informationen für Drittländer
(1) Bei Fischereitätigkeiten gemäß diesem Titel stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder der Vertreter dieses Kapitäns die jeweiligen Fangmeldungen und Anlandeerklärungen dem Drittland zur Verfügung und sendet außerdem seinem Flaggenmitgliedstaat eine elektronische Kopie dieser Daten.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat bewertet durch einen Abgleich gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung die Übereinstimmung der Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit den Daten, die er gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erhalten hat.
(3) Die Nichtübermittlung von Fangmeldungen oder Anlandeerklärungen an das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Drittland gilt je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats unter Berücksichtigung von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Zuwiderhandelnden und Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes festgelegt wird, auch als schwerer Verstoß für die Zwecke des Artikels 90 der Kontrollverordnung.
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