Artikel 33 VO (EU) 2017/2403

Bedingungen für Fanggenehmigungen

(1) Die Kommission darf einem Fischereifahrzeug eines Drittlands nur dann eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen, wenn

a)
ein Überschuss der zulässigen Fangmenge besteht, der die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten abdeckt, wie in Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ gefordert;
b)
die Bedingungen gemäß dem einschlägigen Fischereiabkommen erfüllt sind und das Fischereifahrzeug im Rahmen des Fischereiabkommens mit dem betreffenden Drittland zugelassen ist und gegebenenfalls auf der im Rahmen dieses Abkommens geltenden Schiffsliste steht;
c)
die nach dem Abkommen erforderlichen Angaben zu dem Fischereifahrzeug und dem/den dazugehörigen Hilfsschiff(en) vollständig und richtig sind, und das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe eine IMO-Nummer haben, sofern dies gemäß Unionsrecht vorgeschrieben ist;
d)
das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;
e)
das Drittland nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Fahrzeuge von Drittländern, die im Rahmen eines Abkommens über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse Fischereitätigkeiten ausüben.

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