Artikel 34 VO (EU) 2017/2403

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

(1) Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von der Kommission festgesetzten Frist.

(2) Die Kommission kann von dem Drittland zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 33 erfüllt sind.

(3) Wenn festgestellt wurde, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellt sie eine Fanggenehmigung aus und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.

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