Artikel 38e VO (EU) 2017/2403

Verwaltung von Fanggenehmigungen

(1) Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.

(2) Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn

a)
eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist;
b)
eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht;
c)
dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist;
d)
die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält;
e)
das Vereinigte Königreich Fanggenehmigungen von Fischereifahrzeugen der Union für die Gewässer des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt ablehnt, aussetzt oder widerruft.

(3) Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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