Artikel 38f VO (EU) 2017/2403
Schließung von Fischereitätigkeiten
(1) Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.
(3) Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.
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