Artikel 38i VO (EU) 2017/2403
Quotenübertragung und Quotentausch
(1) Jeder Mitgliedstaat kann mit dem Vereinigten Königreich in eine informelle Diskussion eintreten und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf für eine geplante Quotenübertragung oder einen geplanten Quotentausch erstellen.
(2) Nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission kann die Kommission die entsprechende Quotenübertragung oder den entsprechenden Quotentausch vornehmen.
(3) Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Quotenübertragung bzw. dem vereinbarten Quotentausch in Kenntnis.
(4) Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, gelten als Fangmöglichkeiten, die mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch wirksam wird, zur Quote des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet oder davon abgezogen werden. Eine solche Zuteilung bzw. ein solcher Abzug darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten nicht beeinflussen.
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