Artikel 39 VO (EU) 2017/2403

Unionsdatenbank für gemäß dieser Verordnung erteilte Fanggenehmigungen

(1) Die Kommission erstellt und betreibt eine elektronische Datenbank der Fanggenehmigungen, die alle gemäß den Titeln II und III erteilten Fanggenehmigungen beinhaltet und aus einem öffentlich zugänglichen und einem gesicherten Teil besteht. Diese Datenbank

a)
enthält alle gemäß dem Anhang vorgelegten Informationen und andere Informationen, die der Kommission zum Zwecke der Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß den Titeln II und III vorgelegt werden, einschließlich Name, Ort, Land des Wohnsitzes des Eigentümers und von bis zu fünf wirtschaftlichen Haupteigentümern, und zeigt so bald wie möglich den Status jeder Genehmigung;
b)
wird für den Austausch von Daten und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet; und
c)
wird ausschließlich zum Zwecke einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiflotten sowie zu Kontrollzwecken verwendet.

(2) Das Verzeichnis aller gemäß den Titeln II und III erteilten Fanggenehmigungen in der Datenbank ist öffentlich zugänglich und enthält alle nachstehenden Informationen:

a)
Name und Flagge des Schiffs sowie seine CFR-Kennnummer und seine IMO-Nummer, soweit dies nach den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;
b)
Art der Genehmigung einschließlich Zielarten oder Artengruppe(n); und
c)
zugelassener Zeitraum und zugelassenes Gebiet der Fangtätigkeit (Anfangs- und Enddatum; Fischereigebiet).

(3) Die Mitgliedstaaten nutzen die Datenbank, um der Kommission Anträge für Fanggenehmigungen zu übermitteln und die Angaben gemäß den Anforderungen der Artikel 11, 18, 22 26 auf dem neuesten Stand zu halten; Drittländer nutzen die Datenbank, um Anträge für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 34 zu übermitteln.

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