Artikel 40 VO (EU) 2017/2403

Technische Anforderungen

(1) Der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV erfolgt elektronisch.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Titeln II, III und IV aufgeführten Informationen festgelegt werden. Die technischen Modalitäten werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Festlegung anwendbar. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.