Artikel 46 VO (EU) 2017/2403
Aufhebung
(1) Die Fanggenehmigungsverordnung wird aufgehoben.
(2) Verweise auf Vorschriften der Fanggenehmigungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.