Artikel 47 VO (EU) 2017/2403

Übergangsbestimmungen zur vorübergehenden Neuaufteilung von Fangmöglichkeiten nach bestehenden Protokollen

(1) Abweichend von Artikel 12 wird für Protokolle zu partnerschaftlichen Fischereiabkommen, die am 17. Januar 2018 in Kraft sind oder vorläufig angewendet werden, das Verfahren für vorübergehenden Neuaufteilung von Fangmöglichkeiten dieses Artikels bis zum Ablauf des betreffenden Protokolls angewendet.

(2) Stellt sich im Zusammenhang mit einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen anhand der Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen gemäß Artikel 11 heraus, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb der Fristen, die beim Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vom Rat festgelegt werden, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden.

(3) Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Schätzung der insgesamt nicht genutzten Fangmöglichkeiten vor und stellt diese Schätzung den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten, die die nicht genutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der Kommission eine Liste sämtlicher Fischereifahrzeuge, für die sie Fanggenehmigungen beantragen wollen, sowie für jedes dieser Fischereifahrzeuge das Ersuchen um die Weiterleitung der Anträge gemäß Artikel 11.

(5) Die Kommission beschließt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die Neuaufteilung.

Hat ein Mitgliedstaat Einwände gegen diese Neuaufteilung, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Neuaufteilung, wobei sie die Kriterien in Absatz 8 dieses Artikels berücksichtigt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten davon. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Weiterleitung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch dieser Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Grundverordnung unberührt.

(7) Bis zur Festlegung der in Absatz 2 genannten Fristen wird die Kommission nicht gehindert, die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Mechanismen anzuwenden.

(8) Bei der Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

a)
das Eingangsdatum der einzelnen Anträge;
b)
die für die Neuaufteilung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten;
c)
die Zahl der eingegangenen Anträge;
d)
die Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;
e)
wenn die Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise auf dem Fischereiaufwand oder den Fängen basieren: den voraussichtlichen Fischereiaufwand oder die voraussichtlichen Fänge der einzelnen Fischereifahrzeuge.

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