Artikel 7 VO (EU) 2017/2403
Verwaltung von Fanggenehmigungen
(1) Bei der Beantragung einer Fanggenehmigung legt der Marktteilnehmer dem Flaggenmitgliedstaat vollständige und richtige Daten vor.
(2) Der Marktteilnehmer informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat überwacht regelmäßig, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, während der Dauer der Gültigkeit dieser Genehmigung weiterhin erfüllt sind.
(4) Führen die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 letztendlich zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt sind, sollte der Flaggenmitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung gehören, und erforderlichenfalls Sanktionen verhängen. Die Sanktionen, die von dem Flaggenmitgliedstaat bei Verstößen angewendet werden, sollten streng genug sein, um sicherzustellen, dass die Regeln tatsächlich eingehalten werden, um Verstöße zu verhindern und um die Zuwiderhandelnden um die Gewinne aus Verstößen zu bringen. Der Flaggenmitgliedstaat setzt den Marktteilnehmer und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission das RFO-Sekretariat oder den betreffenden Drittstaat entsprechend.
(5) Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Kommission hin ergreift ein Flaggenmitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 4 im Falle von Zuwiderhandlung gegen die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze, die eine RFO angenommenen hat, der die Union als Vertragspartei angehört, oder die im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei erlassen wurden.
(6) In den Fällen, in denen die Union einer RFO als Vertragspartei angehört und ein die Flagge eines Unionsmitgliedstaats führendes Fischereifahrzeug die Bedingungen gemäß Artikel 21 Buchstabe b, wie sie in dem von der regionalen Fischereiorganisation anerkannten abschließenden Kontrollbericht ausgeführt sind, nicht erfüllt und in denen der Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels ergreift, kann die Kommission per Beschluss dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat vorschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union diese Bedingungen erfüllt.
Wenn der betreffende Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um dem Beschluss der Kommission im Sinne von Unterabsatz 1 innerhalb einer Frist von 15 Tagen nachzukommen, übermittelt die Kommission die aktualisierten Angaben zu den in Artikel 22 genannten Fischereifahrzeugen an das RFO-Sekretariat und das betreffende Schiff muss die Fischereitätigkeit einstellen. Die Kommission teilt dem Flaggenmitgliedstaat ihre Maßnahmen mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Marktteilnehmer über die Maßnahmen der Kommission.
(7) In den Fällen, in denen die Union mit einem Drittland ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei geschlossen hat und ein Fischereifahrzeug der Union die Bedingungen gemäß Artikel 10 Buchstabe b, wie sie in dem von den zuständigen Behörden anerkannten abschließenden Kontrollbericht ausgeführt sind, nicht erfüllt und in denen der Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels ergreift, kann die Kommission per Beschluss dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat vorschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union diese Bedingungen erfüllt.
Wenn der betreffende Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um dem Beschluss der Kommission im Sinne von Unterabsatz 1 innerhalb einer Frist von 15 Tagen nachzukommen, übermittelt die Kommission die aktualisierten Angaben zu den Fischereifahrzeugen an das Drittland zwecks Befassung des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union. Die Kommission teilt dem Flaggenmitgliedstaat ihre Maßnahmen mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Marktteilnehmer über die Maßnahmen der Kommission.
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