Artikel 6 VO (EU) 2017/2403

Umflaggen

(1) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, die in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

a)
aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und in einem Drittland umgeflaggt wurden und
b)
anschließend wieder in das Fischereiflottenregister der Union aufgenommen wurden.

(2) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn er überprüft hat, dass ein in Absatz 1 genanntes Schiff in dem Zeitraum, in dem es die Flagge eines Drittlands führte, nicht

a)
an IUU-Fischerei beteiligt war;
b)
in den Gewässern eines Drittlands tätig war, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;
c)
in den Gewässern eines gelisteten nichtkooperierenden Drittlands gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung tätig war und
d)
in den Gewässern eines bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierend ausgewiesenen Drittlands gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung nach einem Zeitraum von sechs Wochen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Ausweisung dieses Drittlands als solches tätig war, mit Ausnahme aller Tätigkeiten, die in dem Fall durchgeführt wurden, dass der Rat den Vorschlag abgelehnt hat, dieses Drittland gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu bestimmen.

(3) Zu diesem Zweck legt der Marktteilnehmer die folgenden von einem Flaggenmitgliedstaat geforderten Informationen über den Zeitraum vor, in dem das Fischereifahrzeug die Flagge eines Drittlands führte:

a)
eine Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands in dem betreffenden Zeitraum, wie sie von dem Flaggendrittland verlangt wird;
b)
eine Kopie aller Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten während des betreffenden Zeitraums;
c)
eine offizielle Erklärung des Drittlands, unter dessen Flagge das Schiff fuhr, in der die Sanktionen aufgeführt sind, die in dem betreffenden Zeitraum über das Schiff oder den Marktteilnehmer verhängt wurden;
d)
vollständige Informationen in Bezug auf die Beflaggung in dem Zeitraum, in dem das Schiff nicht im Flottenregister der Union aufgeführt war.

(4) Ein Flaggenmitgliedstaat darf einem Schiff keine Fanggenehmigung erteilen, wenn es die Flagge eines Drittlands geführt hat, das

a)
als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung auf die IUU-Liste gesetzt wurde; oder
b)
als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung nach einem Zeitraum von sechs Wochen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Ausweisung dieses Drittlands als solches ausgewiesen wurde, mit Ausnahme aller Tätigkeiten, die in dem Fall durchgeführt wurden, dass der Rat den Vorschlag abgelehnt hat, dieses Drittland gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu bestimmen; oder
c)
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn sich der Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass der Marktteilnehmer, sobald die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis d oder Absatz 4 Buchstaben a bis c gelten,

a)
die Fischereitätigkeiten eingestellt hat und
b)
unverzüglich die zur Streichung des Schiffs aus dem Fischereiflottenregister des Drittlands erforderlichen Verwaltungsformalitäten eingeleitet hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.