Artikel 5 VO (EU) 2017/2403

Zulässigkeitskriterien

(1) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer erteilen, wenn

a)
er vollständige und richtige Angaben zu dem Fischereifahrzeug und dem/den dazugehörigen Hilfsschiff(en), einschließlich Hilfsschiffen aus Drittländern, gemäß den Erfordernissen des Anhangs bzw. des betreffenden partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder der betreffenden RFO erhalten hat;
b)
das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung ist;
c)
das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;
d)
das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;
e)
dem Flaggenmitgliedstaat im Rahmen des betreffenden Fischereiabkommens oder der einschlägigen Bestimmungen der RFO gegebenenfalls Fangmöglichkeiten zustehen und
f)
das Schiff gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 6 erfüllt.

(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um eine angemessene Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen, insbesondere durch neue Datenanforderungen, die sich aus Fischereiabkommen oder der Entwicklung von Informationstechnologien ergeben.

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