Artikel 4 VO (EU) 2017/2403

Allgemeiner Grundsatz

Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer nur dann Fischereitätigkeiten durchführen, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat dies gestattet und die Fischereitätigkeiten gegebenenfalls in einer im Einklang mit den Kapiteln II bis V ausgestellten gültigen Fanggenehmigung aufgeführt sind.

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