Artikel 3 VO (EU) 2017/2403

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 4 der Grundverordnung und Artikel 2 Nummern 1 bis 4, 15, 16 und 22 der IUU-Verordnung, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Hilfsschiff” :
ein Schiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät zum Fangen oder Anlocken von Fischen ausgestattet ist und Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet;
b) „Fanggenehmigung”

in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union eine Genehmigung:

im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 (Fangerlaubnis) der Kontrollverordnung,

die einem Fischereifahrzeug der Union von einem Drittland erteilt wurde um bestimmte Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Drittlands in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

und in Bezug auf ein Fischereifahrzeug eines Drittlands eine Genehmigung, um in Unionsgewässern bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

c) „direkte Genehmigung” :
eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines Abkommens über den Tausch von Fangmöglichkeiten und die gemeinsame Bewirtschaftung von Arten von gemeinsamem Interesse von der zuständigen Behörde eines Drittlands erteilt wird;
d) „Drittlandgewässer” :
Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands. Die Gewässer eines Mitgliedstaats, die keine Unionsgewässer sind, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Drittlandgewässer;
e) „Beobachterprogramm” :
eine Regelung im Rahmen einer RFO, eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei, eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats, wonach Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen sein müssen, auch um zu überprüfen — sofern dies in der geltenden Beobachterregelung ausdrücklich vorgesehen ist —, ob das Schiff die von dieser RFO, von diesem Drittland oder im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erlassenen Vorschriften einhält;
f) „Chartern” :
eine Vereinbarung, nach der ein unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrendes Fischereifahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von einem Marktteilnehmer eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands ohne Umflaggen unter Vertrag genommen wird;
g) „Fischereitätigkeiten” :
alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät, den Netzen oder den Transportkäfigen sowie dem Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige.

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