Artikel 2 VO (EU) 2017/2403

Verhältnis zum internationalen Recht und zum Unionsrecht

Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)
Bestimmungen in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und anderen Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern;
b)
Bestimmungen, die von RFO verabschiedet wurden, in denen die Union Vertragspartei ist;
c)
Bestimmungen im Unionsrecht zur Durchführung oder Umsetzung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a und b.

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