Artikel 2 VO (EU) 2017/2403
Verhältnis zum internationalen Recht und zum Unionsrecht
Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:
- a)
- Bestimmungen in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und anderen Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern;
- b)
- Bestimmungen, die von RFO verabschiedet wurden, in denen die Union Vertragspartei ist;
- c)
- Bestimmungen im Unionsrecht zur Durchführung oder Umsetzung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a und b.
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