Artikel 1 VO (EU) 2017/2403

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands im Rahmen einer RFO, der die Union als Vertragspartei angehört, innerhalb oder außerhalb der Unionsgewässer oder auf Hoher See Fischereitätigkeiten ausüben, und
b)
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

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