Präambel VO (EU) 2017/2403

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(3) (im Folgenden „Fanggenehmigungsverordnung” ) wurde ein System zur Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer und für den Zugang von Drittlandschiffen zu den Unionsgewässern eingerichtet.
(2)
Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982(4) (SRÜ) und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen(5) ratifiziert. In diesen internationalen Vorschriften ist der Grundsatz verankert, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der Erhaltung der Meeresschätze ergreifen und zu diesem Zweck zusammenarbeiten müssen.
(3)
Die Union hat das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See(6) angenommen. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien keine Genehmigung für den Einsatz eines Fischereifahrzeugs auf Hoher See erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und dass sie Sanktionen verhängen, wenn bestimmten Meldepflichten nicht nachgekommen wird.
(4)
Die Union hat den Internationalen Aktionsplan der FAO aus dem Jahr 2001 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) angenommen. Im FAO-Aktionsplan und in den im Jahr 2014 angenommenen Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten ist festgelegt, dass der Flaggenstaat dafür verantwortlich ist, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme zu gewährleisten. Der FAO-Aktionsplan sieht vor, dass ein Flaggenstaat Schiffen unter seiner Flagge Genehmigungen für den Fischfang in Gewässern außerhalb seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit erteilen sollte. In den Freiwilligen Leitlinien wird zudem empfohlen, dass sowohl der Flaggenstaat als auch der Küstenstaat eine Genehmigung erteilen, wenn die Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Fischereiabkommens oder auch außerhalb eines solchen Abkommens ausgeübt werden. Beide sollten sich vergewissert haben, dass die entsprechenden Tätigkeiten die Nachhaltigkeit der Bestände in den Gewässern des Küstenstaats nicht gefährden.
(5)
Im Jahr 2014 haben alle Mitglieder der FAO, einschließlich der Union und der mit der EU durch eine Partnerschaft verbundenen Entwicklungsländer, einstimmig die unverbindlichen Leitlinien angenommen, mit denen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und der Beseitigung der Armut dafür gesorgt werden soll, dass eine nachhaltige Kleinfischerei betrieben wird. In Punkt 5.7 dieser Leitlinien wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Kleinfischerei gebührend berücksichtigt werden muss, bevor Abkommen über den Zugang zu den Ressourcen mit Drittländern und Dritten geschlossen werden. In diesen Leitlinien wird die Forderung erhoben, Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände sowie zur Sicherstellung der ökologischen Basis für die Nahrungsmittelerzeugung zu ergreifen, wobei eindringlich auf die Bedeutung von Umweltnormen für Fischereitätigkeiten außerhalb der Union hingewiesen wird; hierzu gehören unter anderem ein Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement und ein Vorsorgeansatz.
(6)
Sind die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt, sollte der Flaggenmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung und erforderlichenfalls die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gehören. Wenn ein Fischereifahrzeug der Union in der Fischerei im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei nicht die Bedingungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung erfüllt und der Mitgliedstaat auch nach Aufforderung durch die Kommission keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, sollte die Kommission feststellen, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden. Daher sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff keinen Fischfang betreibt, solange die Bedingungen nicht erfüllt sind.
(7)
Auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vom 25. September 2015 verpflichtete sich die Union, die Resolution mit dem Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung” umzusetzen, einschließlich des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen” und des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen” sowie der Zielvorgaben.
(8)
Durch das in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Folgenden „Grundverordnung” ) festgelegte Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) soll sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig ausgeübt und im Einklang mit dem Ziel eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens sowie einer Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Fischbestände über dem Niveau eines höchstmöglichen nachhaltigen Ertrags verwaltet werden und dass sie zum Nahrungsmittelangebot beitragen. Zudem ist den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Politik, wie in Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, Rechnung zu tragen.
(9)
Die Grundverordnung verlangt zudem, dass partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei auf Fangüberschüsse im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 und 3 SRÜ begrenzt sein müssen.
(10)
In der Grundverordnung wird betont, dass sich die Union weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen sollte, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern fördern sollte.
(11)
Mit der Fanggenehmigungsverordnung sollte eine gemeinsame Grundlage für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten geschaffen werden, die von Fischereifahrzeugen aus der Union außerhalb der Unionsgewässer ausgeübt werden, um die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU” ) Fischerei zu unterstützen und die EU-Flotte weltweit besser zu kontrollieren und zu überwachen, und sollten ferner die Voraussetzungen für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in Unionsgewässern festgelegt werden.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(8) (im Folgenden „IUU-Verordnung” ) wurde parallel zu der Fanggenehmigungsverordnung angenommen, während die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(9) (im Folgenden „Kontrollverordnung” ) ein Jahr später angenommen wurde. Diese Verordnungen stellen die drei Säulen für die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften dar.
(13)
Allerdings wurden die IUU-Verordnung, die Fanggenehmigungsverordnung und die Kontrollverordnung nicht konsequent umgesetzt; insbesondere traten Unstimmigkeiten zwischen der Fanggenehmigungsverordnung und der Kontrollverordnung auf. Bei der Umsetzung der Fanggenehmigungsverordnung zeigten sich auch mehrere Schlupflöcher, da einige Aspekte der Kontrolle, wie Chartern, Umflaggen und das Ausstellen von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union durch die zuständige Behörde eines Drittlands außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „direkte Genehmigungen” ), nicht abgedeckt waren. Darüber hinaus haben sich einige Berichterstattungspflichten ebenso wie die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission als problematisch erwiesen.
(14)
Das Grundprinzip der vorliegenden Verordnung besteht darin, dass jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, eine Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats benötigt und entsprechend überwacht werden sollte, unabhängig davon, wo und in welchem Rahmen es tätig ist. Die Erteilung einer Genehmigung sollte davon abhängen, ob eine Reihe grundlegender gemeinsamer Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen und an die Kommission übermittelten Daten sollten es der Kommission ermöglichen, jederzeit die Fischereitätigkeiten aller Fischereifahrzeuge der Union in jedem beliebigen Gebiet zu überwachen.
(15)
In den letzten Jahren wurden im Bereich der externen Fischereipolitik der Union deutliche Verbesserungen erzielt, sowohl was die Bedingungen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei als auch deren konsequente Durchsetzung betrifft. Die Wahrung der Unionsinteressen hinsichtlich der Zugangsrechte und -bedingungen im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sollte daher ein vorrangiges Ziel der externen Fischereipolitik der Union sein, und ähnliche Bedingungen sollten auf die Aktivitäten der Union angewendet werden, die nicht in den Anwendungsbereich partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei fallen.
(16)
Der Einsatz von Hilfsschiffen kann sich erheblich darauf auswirken, wie Fischereifahrzeuge ihre Fischereitätigkeiten ausüben können und welche Menge an Fisch sie fangen können. Daher müssen sie bei den in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungs- und Berichterstattungsverfahren berücksichtigt werden.
(17)
Das Umflaggen wird zu einem Problem, wenn es dazu dienen soll, GFP-Vorschriften oder bestehende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu umgehen. Die Union sollte daher in der Lage sein, solche Vorgänge zu definieren, festzustellen und zu unterbinden. Unabhängig von der Flagge/den Flaggen, die es führt, sollte über die gesamte Lebensdauer eines Schiffes, das einem Marktteilnehmer aus der Union gehört, sichergestellt werden, dass jederzeit zurückverfolgt und festgestellt werden kann, ob bislang Verstöße zu verzeichnen waren. Auch die Forderung, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in den Fällen, in denen dies nach Unionsrecht erforderlich ist, eine einmalige Schiffsnummer vergibt, dient diesem Zweck.
(18)
In Drittlandgewässern dürfen Fischereifahrzeuge der Union entweder im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die zwischen der Union und Drittländern geschlossen werden, oder — wenn kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei besteht — im Rahmen direkter Fanggenehmigungen, die von Drittländern erteilt werden, Fischfang betreiben. In beiden Fällen sollten diese Tätigkeiten transparent und nachhaltig durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe direkte Genehmigungen von Drittländern, die Küstenstaaten sind, nach bestimmten festgelegten Kriterien und unter Sicherstellung der Überwachung beantragen und erhalten. Die Fischereitätigkeit sollte zugelassen werden, wenn sich der betreffende Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass sie der Nachhaltigkeit nicht schaden wird, und die Kommission keine ordnungsgemäß begründeten Einwände erhebt. Dem Marktteilnehmer sollte gestattet werden, seine Fangtätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung durch den Flaggenmitgliedstaat und den Küstenstaat aufzunehmen.
(19)
Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheit von Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, aber kein Protokoll in Kraft ist, keinen Fischfang betreiben. Besteht ein solches Abkommen, ohne dass seit mindestens drei Jahren ein Protokoll in Kraft ist, sollte die Kommission die Gründe für die Lage prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wozu auch gehören könnte, dass sie die Aushandlung eines neuen Protokolls vorschlägt.
(20)
Ein spezielles Problem im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten, wenn Mitgliedstaaten die ihnen durch die einschlägigen Verordnungen des Rates zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausschöpfen. Da die in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei festgesetzten Zugangskosten größtenteils aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, ist ein System der vorübergehenden Neuaufteilung und der Weiterverteilung wichtig, um die finanziellen Interessen der Union zu wahren und sicherzustellen, dass Fangmöglichkeiten, für die gezahlt wurde, nicht ungenutzt bleiben. Daher ist es erforderlich, diese Verteilungssysteme zu präzisieren und zu verbessern, auf die nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden sollte. Ihre Anwendung sollte zeitlich begrenzt sein und sich gemäß den geltenden Grundsätzen der relativen Stabilität nicht auf die ursprüngliche Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten auswirken. Neuaufteilungen sollten erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten auf ihre Rechte verzichtet haben, Fangmöglichkeiten untereinander auszutauschen, und sollten in erster Linie im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die Zugang zu gemischten Fischereien verschaffen, vorgenommen werden.
(21)
Wenn ein Drittland nicht Vertragspartei einer RFO ist, kann die Union vorsehen, dass in Bezug auf das Drittland, mit dem ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei in Erwägung gezogen wird, ein Teil der Mittel aus der sektoralen Unterstützung dazu verwendet wird, um den Beitritt des betroffenen Drittlands zu dieser RFO zu erleichtern.
(22)
Fischereitätigkeiten im Rahmen von RFO und auf Hoher See sollten ebenfalls der Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats bedürfen und den spezifischen Vorschriften der RFO oder dem Unionsrecht für Fischereitätigkeiten auf Hoher See entsprechen.
(23)
Zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union in RFO und im Einklang mit den in Artikel 28 der Grundverordnung genannten Zielen sollte die Union regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen fördern und eine aktive Rolle bei der Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen in allen RFO spielen, denen sie als Vertragspartei angehört. Sie sollte sich insbesondere davon überzeugen, dass diese Überwachungsausschüsse die allgemeine Überwachung der Umsetzung der externen Fischereipolitik und der innerhalb der RFO beschlossenen Maßnahmen sicherstellen.
(24)
Eine effiziente Verwaltung von Chartervereinbarungen ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird, und um die nachhaltige Nutzung biologischer Meeresschätze zu gewährleisten. Daher ist es erforderlich, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der der Union dabei hilft, die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die entweder von Marktteilnehmern aus einem Drittland oder aus der Union gechartert wurden, auf der Grundlage dessen, was die zuständigen RFO verabschiedet haben, besser zu überwachen.
(25)
Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Umladungen durch Unionsschiffe auf Hoher See mit direkten Genehmigungen sollten vorab gemeldet werden, wenn sie außerhalb eines Hafens durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über alle Umladungen, die von ihren Schiffen durchgeführt werden, einmal im Jahr unterrichten.
(26)
Die Verfahren sollten für Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern ebenso wie für die jeweils zuständigen Behörden transparent und vorhersehbar sein.
(27)
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt, wie es in der Kontrollverordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Daten über ihre Flotten und deren Fischereitätigkeiten zusammentragen, diese Daten verwalten und sie der Kommission zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten sie untereinander, mit der Kommission und mit Drittländern zusammenarbeiten, wenn dies zur Koordinierung der Datenerhebung erforderlich ist.
(28)
Im Hinblick auf eine größere Transparenz und bessere Zugänglichkeit von Informationen über Fanggenehmigungen der Union sollte die Kommission eine elektronische Datenbank der Fanggenehmigungen einrichten, die sowohl einen öffentlich zugänglichen Teil als auch einen gesicherten Teil umfasst. Die Angaben in der Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen enthalten auch personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen.
(29)
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften den nach Maßgabe der Kontrollverordnung für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere sollte Artikel 33 der genannten Verordnung über die Meldung von Fangdaten und fangbezogenen Daten auch für Drittlandschiffe gelten, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben.
(30)
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die nicht über eine Genehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen, sollten bei der Durchfahrt durch Unionsgewässer verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass ihre Fanggeräte so verstaut sind, dass sie nicht ohne weiteres zum Fischfang verwendet werden können.
(31)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern zu kontrollieren und Verstöße in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung einzutragen.
(32)
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die im Rahmen von Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung Fischfang betreiben, sollten die Quoten, die ihnen von ihren eigenen Flaggenstaaten für die Unionsgewässer zugeteilt wurden, einhalten. Überfischen Schiffe aus Drittländern die ihnen zugeteilten Quoten für Bestände in Unionsgewässern, sollte die Kommission Abzüge von den Quoten vornehmen, die diesen Drittländern in den Folgejahren zustehen. In diesen Fällen sind die von der Kommission bei einer Überfischung vorzunehmenden Quotenabzüge als Beitrag der Kommission im Rahmen der Konsultationen mit den Küstenstaaten zu verstehen.
(33)
Um die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein gemeinsames System für den Austausch und die Speicherung von Daten verwenden, so dass die erforderlichen Informationen und Aktualisierungen bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand zur Verfügung gestellt werden.
(34)
Um dem technischen Fortschritt und möglichen späteren neuen internationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Annahme von Änderungen des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Liste der Angaben enthalten ist, die ein Marktteilnehmer zum Erhalt einer Fanggenehmigung vorlegen muss, sowie zur Ergänzung der Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen gemäß Artikel 10, soweit dies erforderlich ist, um das Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, oder von Regelungen mit Küstenstaaten, mit denen Fischbestände geteilt werden, im Unionsrecht widerzuspiegeln. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(12) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(35)
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und an die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen übertragen werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung einheitlich umgesetzt wird, und zur Entscheidung über eine vorübergehende Neuaufteilung ungenutzter Fangmöglichkeiten nach bestehenden Protokollen zu partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei als Übergangsmaßnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 der Fanggenehmigungsverordnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgeübt werden.
(36)
Um die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen in Betrieb zu nehmen und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die technischen Anforderungen der Übermittlung zu erfüllen, sollte die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, Daten elektronisch zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können auch eine Finanzhilfe des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) erhalten.
(37)
Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der vorzunehmenden Änderungen sollte die Fanggenehmigungsverordnung aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 116.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2017 (ABl. C 390 vom 17.11.2017, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(4)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)

Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)

Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme — durch die Gemeinschaft — des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(12)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

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