Artikel 1 VO (EU) 2017/286

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

In den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens allerdings kommen die Ausgaben aufgrund von Zahlungen an Tierhalter im Rahmen dieser Verordnung nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn die betreffenden Zahlungen bis spätestens 30. September 2018 getätigt werden.

2.
In Artikel 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Zusätzlich zu der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung kann in Italien eine zusätzliche Unterstützung für Tierhalter in erdbebengeschädigten Gebieten bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewährt werden.

Die zusätzliche Unterstützung für Tierhalter in den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens ist bis spätestens 30. September 2018 zu zahlen.

3.
In Artikel 3 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt:

In Bezug auf die Unterstützung von Tierhaltern in erdbebengeschädigten Gebieten allerdings teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, die Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme bis spätestens 15. Oktober 2018 mit.

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