Präambel VO (EU) 2017/286

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission(2) sollte durch das weltweite Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage verursachte Marktstörungen im Milchsektor sowie Marktstörungen in anderen Tierhaltungssektoren beheben, insbesondere den Sektoren Schweinefleisch, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch, die ebenfalls mit Marktschwierigkeiten zu kämpfen haben.
(2)
Das Erdbeben in Mittelitalien vom 24. August 2016 verursachte schwere Personen- und Sachschäden, die in den erdbebengeschädigten Gebieten — überwiegend strukturschwachen Berggebieten, in denen der Tierhaltung erhebliche wirtschaftliche und soziale Bedeutung zufällt — zu außergewöhnlich gravierenden Marktstörungen führten. Die Region wird noch immer von Nachbeben und neuen Erschütterungen heimgesucht, weswegen die Gewährung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 vorgesehenen Finanzhilfe für Italien besonders wichtig ist.
(3)
Da der Betrag, der Italien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 zugewiesen wird, lediglich einen geringen Betrag des den Tierhaltern in den erdbebengeschädigten Gebieten tatsächlich entstandenen Schadens ausgleicht, sollte Italien gestattet werden, diesen Landwirten zusätzliche Unterstützung zu leisten und die Unionsmittel aufzustocken.
(4)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 wurde der 30. September 2017 als die Frist für die entsprechenden Ausgaben festgesetzt, bis zu der diese Zahlungen für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen, doch war damals nicht bekannt, dass die besondere Lage in den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens sich weiter verschlechtern würde. Es empfiehlt sich daher, diese Frist zu verlängern, damit die entsprechenden Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden können.
(5)
Darüber hinaus sollte die Frist verlängert werden, bis zu der Italien die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, die Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme mitteilen muss.
(6)
Um sicherzustellen, dass die Tierhalter in Italiens erdbebengeschädigten Gebieten die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollte dafür gesorgt werden, dass Italien die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung unverzüglich anwenden kann. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10).

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