Artikel 1 VO (EU) 2017/352
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- ein Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten;
- b)
- gemeinsame Regeln in Bezug auf finanzielle Transparenz und Entgelte für Hafendienste und Hafeninfrastruktur.
(2) Diese Verordnung gilt für die Erbringung folgender Kategorien von Hafendiensten (im Folgenden „Hafendienste” ) entweder innerhalb des Hafengeländes oder auf der Wasserstraße, die den Zugang zu dem Hafen darstellt:
- a)
- Betankung,
- b)
- Ladungsumschlag,
- c)
- Festmachen,
- d)
- Fahrgastdienste,
- e)
- Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,
- f)
- Lotsendienste und
- g)
- Schleppen.
(3) Artikel 11 Absatz 2 gilt auch für Ausbaggerung.
(4) Die vorliegende Verordnung gilt für alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des Gesamtnetzes anzuwenden, die in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebieten in äußerster Randlage liegen. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf solche Seehäfen anzuwenden, teilen sie der Kommission diesen Beschluss mit.
(6) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf andere Seehäfen anwenden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung auch auf andere Seehäfen anzuwenden, teilen sie der Kommission ihren Beschluss mit.
(7) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 2014/23/EU(1) und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Richtlinie 2014/25/EU.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
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