Artikel 2 VO (EU) 2017/352

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Betankung” die Bereitstellung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe oder jeder anderen Energiequelle, die zum Antrieb des Wasserfahrzeugs sowie zur allgemeinen und besonderen Energiebereitstellung an Bord des Wasserfahrzeugs am Liegeplatz dient;
2.
„Ladungsumschlag” Organisation und Umschlag der Ladung zwischen dem befördernden Wasserfahrzeug und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Laschen, Entlaschen, Stauen, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes festlegt;
3.
„zuständige Behörde” eine öffentliche oder private Stelle, die im Auftrag der lokalen, regionalen oder nationalen Ebene die Befugnis besitzt, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten gemeinsam mit dem Leitungsorgan des Hafens oder an dessen Stelle Tätigkeiten durchzuführen, die die Organisation und Verwaltung von Hafentätigkeiten betreffen;
4.
„Ausbaggerung” die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen oder innerhalb des Hafengeländes, das in die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt, einschließlich der Entsorgung des beseitigten Materials, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, die vorgenommen wird, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten, wobei dies kein dem Nutzer angebotener Hafendienst ist;
5.
„Leitungsorgan des Hafens” eine öffentliche oder private Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten die Aufgabe hat oder dazu ermächtigt ist, die Hafeninfrastrukturen auf lokaler Ebene — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — zu verwalten und zu betreiben, und die eine oder mehrere der folgenden Aufgaben im betreffenden Hafen hat: die Koordinierung des Hafenverkehrs, die Verwaltung des Hafenverkehrs, die Koordinierung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen und die Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen;
6.
„Festmachen” die An- und Ablegedienste — einschließlich der Verbringung nach einer anderen Stelle am Hafenkai —, die für den sicheren Betrieb eines Wasserfahrzeugs im Hafen oder in der Zugangswasserstraße zum Hafen benötigt werden;
7.
„Fahrgastdienste” die Organisation und Abfertigung von Fahrgästen, ihrem Gepäck und ihren Fahrzeugen zwischen dem sie befördernden Wasserfahrzeug und dem Land, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Beförderung der Fahrgäste innerhalb des betreffenden Fahrgastterminals;
8.
„Lotsendienst” das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens zu ermöglichen;
9.
„Hafeninfrastrukturentgelt” ein unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens oder der zuständigen Behörde erhobenes Entgelt für die Nutzung von Infrastruktur, Anlagen und Diensten, einschließlich der Zugangswasserstraße zum betreffenden Hafen, sowie für den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung, jedoch mit Ausnahme von Pachtgebühren und anderen Entgelten mit gleicher Wirkung;
10.
„Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen” das Auffangen von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen durch feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können, gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
11.
„Hafendiensteentgelt” ein zugunsten des Hafendiensteanbieters erhobenes und von den Nutzern des betreffenden Dienstes entrichtetes Entgelt;
12.
„Hafendienstevertrag” eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung oder eine Urkunde mit gleicher rechtsverbindlicher Wirkung zwischen einem Hafendiensteanbieter und einem Leitungsorgan des Hafens oder einer zuständigen Behörde, die die Erbringung eines oder mehrerer Hafendienste zum Gegenstand hat, unbeschadet der Form, in der die Benennung der Hafendiensteanbieter erfolgt;
13.
„Hafendiensteanbieter” eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten erbringt oder dies beabsichtigt;
14.
„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung” eine mit dem Ziel festgelegte Anforderung, die Erbringung jener im allgemeinen Interesse liegenden Hafendienste oder Tätigkeiten sicherzustellen, die ein Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernehmen würde;
15.
„Kurzstreckenseeverkehr” die Beförderung von Ladung und Fahrgästen auf See zwischen Häfen in Europa (geografisch) oder zwischen diesen Häfen und außereuropäischen Häfen in Ländern mit Küsten an den geschlossenen Meeren, die an Europa grenzen;
16.
„Seehafen” ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Infrastruktur und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengelände benötigen;
17.
„Schleppen” die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen;
18.
„Zugangswasserstraße” den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde, sofern eine solche Wasserstraße unter die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

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