Artikel 3 VO (EU) 2017/352

Organisation von Hafendiensten

(1) Der Marktzugang zum Zwecke der Erbringung von Hafendiensten in Seehäfen kann gemäß dieser Verordnung Folgendem unterworfen werden:

a)
Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten;
b)
einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter;
c)
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
d)
Beschränkungen im Zusammenhang mit internen Betreibern.

(2) Die Mitgliedstaaten können durch ihr nationales Recht beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht zu unterwerfen.

(3) Die Bedingungen für den Zugang zu den Hafenanlagen und -ausrüstungen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein.

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