Artikel 3 VO (EU) 2017/352
Organisation von Hafendiensten
(1) Der Marktzugang zum Zwecke der Erbringung von Hafendiensten in Seehäfen kann gemäß dieser Verordnung Folgendem unterworfen werden:
- a)
- Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten;
- b)
- einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter;
- c)
- gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
- d)
- Beschränkungen im Zusammenhang mit internen Betreibern.
(2) Die Mitgliedstaaten können durch ihr nationales Recht beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht zu unterwerfen.
(3) Die Bedingungen für den Zugang zu den Hafenanlagen und -ausrüstungen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein.
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