Artikel 13 VO (EU) 2017/352

Hafeninfrastrukturentgelte

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Hafeninfrastrukturentgelt erhoben wird. Ungeachtet dessen können Hafendiensteanbieter, die die Hafeninfrastruktur nutzen, Hafendiensteentgelte erheben.

(2) Die Entrichtung der Hafeninfrastrukturentgelte kann in andere Zahlungen, beispielsweise die Entrichtung der Hafendiensteentgelte, integriert werden. In solchen Fällen stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass der Betrag der Hafeninfrastrukturentgelte für den Nutzer der Hafeninfrastruktur leicht erkennbar ist.

(3) Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte gemäß der Geschäftsstrategie und den Investitionsplänen des betreffenden Hafens selbst bestimmt und müssen den Wettbewerbsvorschriften entsprechen. Gegebenenfalls müssen diese Entgelte auch den im Rahmen der allgemeinen Hafenpolitik des betreffenden Mitgliedstaates festgelegten allgemeinen Anforderungen genügen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entsprechend der eigenen wirtschaftlichen Strategie des betreffenden Hafens und seiner Raumordnungspolitik unter anderem in Bezug auf bestimmte Kategorien von Nutzern, oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die Kriterien für die Festlegung unterschiedlich hoher Entgelte müssen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein und mit dem Wettbewerbsrecht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, im Einklang stehen. Hafeninfrastrukturentgelte können externe Kosten berücksichtigen und können entsprechend den Geschäftspraktiken variieren.

(5) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Art und die Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte unterrichtet werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Nutzer der Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen unterrichtet werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, Unterschiede bei den Gebühren offenzulegen, die das Ergebnis individueller Verhandlungen sind.

(6) Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Fall einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5 sowie alle einschlägigen Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte festgelegt werden. Diese Behörde stellt die Information der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

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