Artikel 12 VO (EU) 2017/352

Hafendiensteentgelte

(1) Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhoben werden, werden in transparenter, objektiver und nicht diskriminierender Weise festgesetzt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des geleisteten Dienstes.

(2) Die Entrichtung der Hafendiensteentgelte kann in andere Zahlungen, beispielsweise die Entrichtung der Hafeninfrastrukturentgelte, integriert werden. In solchen Fällen stellt der Hafendiensteanbieter und gegebenenfalls das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass der Betrag der Hafendiensteentgelte für den Nutzer der Hafendienste leicht erkennbar ist.

(3) Der Hafendiensteanbieter stellt der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden.

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