Artikel 11 VO (EU) 2017/352

Transparenz der finanziellen Beziehungen

(1) Die finanziellen Beziehungen zwischen Behörden und einem Leitungsorgan eines Hafens oder einer anderen Stelle, die in seinem Auftrag Hafendienste erbringt, und die öffentliche Mittel erhalten, spiegeln sich in transparenter Weise im Rechnungsführungssystem wider, damit Folgendes klar zu entnehmen ist:

a)
die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für das Leitungsorgan des betreffenden Hafens;
b)
die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder öffentliche Finanzinstitute und
c)
die Verwendung, für die diese öffentlichen Mittel zugewiesen wurden.

(2) Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens, das öffentliche Mittel erhält, Hafendienste oder Ausbaggerung selbst oder erbringt eine andere Stelle in seinem Auftrag derartige Dienste, so führt es über diese aus öffentlichen Mitteln geförderten Hafendienste oder Ausbaggerungen getrennt Buch, sodass

a)
alle Kosten und Einnahmen auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet oder zugewiesen werden und
b)
die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

(3) Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital und eigenkapitalähnliches Quasikapital, nicht rückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften und jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen.

(4) Das Leitungsorgan des Hafens oder eine andere Stelle, die Hafendienste in seinem Auftrag erbringt, bewahrt die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, fünf Jahre lang auf.

(5) Das Leitungsorgan des Hafens oder eine andere Stelle, die Hafendienste in seinem Auftrag erbringt, stellt der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften für notwendig erachtet. Diese Informationen werden der Kommission von der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Angaben werden binnen drei Monaten nach dem Tag der Anfrage übermittelt.

(6) Hat das Leitungsorgan eines Hafens oder eine andere Stelle, die in seinem Auftrag Hafendienste erbringt, in vorangegangenen Wirtschaftsjahren keine öffentlichen Mittel erhalten, erhält aber nun öffentliche Mittel, so wendet das Leitungsorgan oder die andere Stelle die Absätze 1 und 2 ab dem auf die Übertragung der öffentlichen Mittel folgenden Wirtschaftsjahr an.

(7) Werden öffentliche Mittel als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gezahlt, so werden sie in der jeweiligen Buchführung getrennt aufgeführt und dürfen nicht auf eine andere Dienstleistung oder Geschäftstätigkeit übertragen werden.

(8) Im Falle eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 nicht für diejenigen ihrer Seehäfen des Gesamtnetzes gilt, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, sofern sämtliche erhaltenen öffentlichen Mittel und ihre Verwendung für die Erbringung von Hafendiensten im Rechnungsführungssystem vollständig transparent bleiben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus von einem solchen Beschluss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.