Artikel 10 VO (EU) 2017/352

Ausnahmen

(1) Dieses Kapitel und Artikel 21 gelten nicht für Ladungsumschlags-, Fahrgast- und Lotsendienste.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel und Artikel 21 auf Lotsendienste anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von einem solchen Beschluss.

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