Artikel 9 VO (EU) 2017/352
Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten.
(2) Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich geltender Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, verlangt das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde von dem benannten Hafendiensteanbieter, den Beschäftigten Arbeitsbedingungen im Einklang mit den geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu gewähren und die im Unionsrecht, im nationalen Recht oder in Tarifverträgen dargelegten sozialen Standards einzuhalten.
(3) Im Falle eines Wechsels des Hafendiensteanbieters aufgrund der Vergabe einer Konzession oder eines öffentlichen Auftrags kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde verlangen, dass die Rechte und Pflichten des bisherigen Hafendiensteanbieters aus einem zum Zeitpunkt dieses Wechsels bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts auf den neu benannten Hafendiensteanbieter übertragen werden. In einem solchen Fall werden den Beschäftigten, die zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter eingestellt wurden, dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre.
(4) Erfolgt im Zusammenhang mit der Erbringung von Hafendiensten eine Übernahme von Beschäftigten, so sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen die betreffenden Beschäftigten aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten.
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