Artikel 6 VO (EU) 2017/352

Zahlenmäßige Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter

(1) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst aus einem oder mehreren der folgenden Gründe begrenzen:

a)
Knappheit oder vorbehaltene Nutzung von Flächen oder Uferflächen, sofern die Begrenzung im Einklang mit den Beschlüssen oder Plänen steht, die vom Leitungsorgan des Hafens und gegebenenfalls von jeder anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde genehmigt wurden;
b)
ohne eine solche Begrenzung würde die Erfüllung der in Artikel 7 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen behindert; einschließlich wenn die Nichtbegrenzung unverhältnismäßig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen für das Leitungsorgan des Hafens, die zuständige Behörde oder die Hafennutzer zur Folge hat;
c)
eine solche Nichtbegrenzung steht der Notwendigkeit entgegen, einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten;
d)
die Merkmale der Hafeninfrastruktur oder die Art des Hafenverkehrs lassen es nicht zu, dass mehrere Hafendiensteanbieter ihre Dienste in dem Hafen erbringen;
e)
es wurde gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste innerhalb eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausübt, die unmittelbar dem Wettbewerb nach Artikel 34 jener Richtlinie ausgesetzt ist. In solchen Fällen finden die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

(2) Um interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu geben, veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde jeden Vorschlag zur Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter gemäß Absatz 1 zusammen mit der Begründung für diesen Vorschlag mindestens drei Monate vor der Fassung des Beschlusses zur Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter.

(3) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde veröffentlicht den gefassten Beschluss über die Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter.

(4) Sofern das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde eine Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter beschließt, erfolgt dies nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahren. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde veröffentlicht Informationen über den zu erbringenden Hafendienst und das Auswahlverfahren und stellt sicher, dass alle interessierten Kreise tatsächlich Zugang zu allen wichtigen Informationen haben, die sie für die Erstellung ihrer Bewerbungsunterlagen benötigen. Die Einreichungsfrist muss lang genug sein, damit die interessierten Kreise eine fundierte Einschätzung vornehmen und ihre Bewerbungsunterlagen erstellen können. Im Regelfall beträgt die Frist mindestens 30 Tage.

(5) In den in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 7 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 8 genannten Fällen findet Absatz 4 keine Anwendung.

(6) Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbstständige Stelle, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Fehlen solche Maßnahmen, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten, es sei denn, einer oder mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe rechtfertigt die Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter auf einen einzigen Anbieter.

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diejenigen ihrer dem Gesamtnetz angehörenden Häfen, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst begrenzen können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von einem solchen Beschluss.

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