Artikel 7 VO (EU) 2017/352
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hafendiensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, und dürfen das Recht zur Auferlegung dieser Verpflichtungen dem Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde übertragen, um mindestens einen der folgenden Punkte zu gewährleisten:
- a)
- die ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Hafennutzer an allen Liegeplätzen, sowohl tagsüber als auch nachts, während des gesamten Jahres;
- b)
- die Verfügbarkeit des Dienstes für alle Nutzer zu gleichen Bedingungen;
- c)
- die Erschwinglichkeit des Dienstes für bestimmte Kategorien von Nutzern;
- d)
- die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs;
- e)
- die Bereitstellung von angemessenen Transportdienstleistungen für die Öffentlichkeit und
- f)
- der territoriale Zusammenhalt.
(2) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 müssen klar definiert, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang aller in der Union niedergelassenen Hafendiensteanbieter gewährleisten.
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, für denselben Dienst in allen seinen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, so setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis.
(4) Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums leitet das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters ein oder wendet Artikel 8 an. Arbeitskampfmaßnahmen, die im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgen, gelten nicht als Störung von Hafendiensten, bei der eine Notfallmaßnahme ergriffen werden kann.
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