Artikel 11 VO (EU) 2017/355
Betrug und Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
(1) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 des Abkommens erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig:
- a)
- Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber und
- b)
- sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.
(2) Bekanntmachungen nach Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 48 Absatz 4 des Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
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