Artikel 10 VO (EU) 2017/355

Wettbewerb

(1) Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 75 des Abkommens vereinbar ist, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falles von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 75 des Abkommens.

Die in Artikel 75 Absatz 9 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EU) 2016/1037 getroffen.

(2) Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass vom Kosovo auf der Grundlage des Artikels 75 des Abkommens Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Abkommen festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

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