Artikel 9 VO (EU) 2017/355
Dumping und Subventionen
Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen bzw. beidem nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. der Verordnung (EU) 2016/1037 beschlossen.
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