Artikel 8 VO (EU) 2017/355

Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

(1) Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 34 oder Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(2) Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder
b)
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

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