Artikel 5 VO (EU) 2017/355

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 43 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

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