Artikel 6 VO (EU) 2017/355
Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 44 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
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