Artikel 3 VO (EU) 2017/366
Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU — in der zuletzt geänderten Fassung — genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Ausgleichszöllen befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang 4 dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.