Artikel 4 VO (EU) 2017/366

(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen” wird auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex85013100, ex85013200, ex85013300, ex85013400, ex85016120, ex85016180, ex85016200, ex85016300, ex85016400 und ex85414090 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht und aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht; ausgenommen davon sind Waren, die von nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Malaysia

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd.

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

TS Solartech Sdn. Bhd.

Jinko Solar Technology SDN.BHD

Longi (Kuching) SDN.BHD

C073

C074

C075

C076

C077

C203

C309

Taiwan

ANJI Technology Co., Ltd.

AU Optronics Corporation

Big Sun Energy Technology Inc.

EEPV Corp.

E-TON Solar Tech. Co., Ltd.

Gintech Energy Corporation

Gintung Energy Corporation

Inventec Energy Corporation

Inventec Solar Energy Corporation

LOF Solar Corp.

Ming Hwei Energy Co., Ltd.

Motech Industries, Inc.

Neo Solar Power Corporation

Perfect Source Technology Corp.

Ritek Corporation

Sino-American Silicon Products Inc.

Solartech Energy Corp.

Sunengine Corporation Ltd.

Topcell Solar International Co., Ltd.

TSEC Corporation

Win Win Precision Technology Co., Ltd.

C058

C059

C078

C079

C080

C081

C082

C083

C084

C085

C086

C087

C088

C089

C090

C091

C092

C093

C094

C095

C096

(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Bei Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Bei Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen: Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium von

i)
[Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] ODER
ii)
von einem unterbeauftragten Dritten für [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land]

(nichtzutreffende Option streichen)

hergestellt wurden, wobei die Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode (anzugeben, wenn für das betroffene Land ursprüngliche oder Antiumgehungsmaßnahmen gelten)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt und/oder wird einer oder werden beide TARIC-Zusatzcodes in der oben genannten Erklärung nicht angegeben, so findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung und in der Zollerklärung ist der TARIC-Zusatzcode B999 anzugeben.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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