ANHANG VII VO (EU) 2017/373

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN

(Teil-DAT)

TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON DATENDIENSTEN (DAT.OR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

DAT.OR.100 Luftfahrtdaten und -informationen

a)
Der Datendiensteanbieter muss Luftfahrtdaten und -informationen, die von einer verlässlichen Quelle für die Nutzung in Luftfahrtdatenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren.

In besonderen Fällen können Luftfahrtdaten, wenn sie nicht aus dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder einer verlässlichen Quelle stammen oder nicht den geltenden Anforderungen an die Datenqualität (DQR) entsprechen, vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern bereitgestellt werden. Hierbei sind diese Luftfahrtdaten vom Datendiensteanbieter, der sie bereitgestellt hat, zu validieren.

b)
Auf Wunsch seiner Kunden kann der Datendiensteanbieter maßgeschneiderte Daten verarbeiten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder von anderen Datendiensteanbietern für die Nutzung durch diesen Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellt werden. Die Verantwortung für diese Daten und ihre spätere Aktualisierung verbleibt bei dem Luftfahrzeugbetreiber.

DAT.OR.105 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

a)
Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.001 muss der Datendienstanbieter

1.
die Luftfahrtdaten und -informationen, die von Anbietern von Luftfahrtdatenquellen gemäß den geltenden Anforderungen in Datenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen eingestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren. Der Anbieter von Typ 2-DAT-Datendiensten hat sicherzustellen, dass die DQR mit der geplanten Nutzung der zertifizierten Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen vereinbar sind, indem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion geschlossen wird;
2.
eine Konformitätserklärung abgeben, nach der die von ihm erstellten Luftfahrtdatenbanken mit dieser Verordnung und den geltenden Industrienormen konform sind;
3.
den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller mit den erstellten Luftfahrtdatenbanken verbundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen.

b)
Zur Freigabe von Datenbanken hat der verantwortliche Betriebsleiter die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter nach Punkt DAT.TR.100(b), die durch die Konformitätserklärung bescheinigen, dass die Daten den DQR genügen und die Verfahren eingehalten werden, zu benennen und ihre Zuständigkeiten in unabhängiger Weise aufzuteilen. Die endgültige Verantwortung für die von den bescheinigungsbefugten Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen über die Datenbankfreigabe verbleibt beim verantwortlichen Betriebsleiter des Datendiensteanbieters.

DAT.OR.110 Managementsystem

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendiensteanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:
a)
Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten;
b)
Änderungen der DQR;
c)
Überprüfung, dass die eingehenden Daten nach den geltenden Standards erstellt wurden;
d)
zeitnahe Aktualisierung der verwendeten Daten;
e)
Identifikation und Rückverfolgbarkeit,
f)
Verfahren für die Entgegennahme, Zusammenstellung, Übersetzung, Auswahl, Formatierung, Verbreitung und/oder Integration von Daten in eine allgemeine Datenbank oder eine mit der spezifischen Anwendung/Ausrüstung für Luftfahrzeuge kompatible Datenbank;
g)
Techniken für die Überprüfung und Validierung von Daten;
h)
Festlegung von Instrumenten, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Instrumente, soweit dies erforderlich ist;
i)
Behebung von Fehlern/Mängeln;
j)
Koordinierung mit den Anbietern von Luftfahrtdatenquellen und/oder Datendiensteanbietern sowie mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion, wenn Typ 2-Datendienste erbracht werden;
k)
Ausstellung der Konformitätserklärung;
l)
kontrollierte Verbreitung von Datenbanken an die Nutzer.

DAT.OR.115 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendiensteanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.

ABSCHNITT 2 — BESONDERE ANFORDERUNGEN

DAT.OR.200 Meldepflichten

a)
Der Datendiensteanbieter hat

1.
den Kunden und gegebenenfalls dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung alle Fälle zu melden, in denen Luftfahrtdatenbanken vom Datendiensteanbieter freigegeben und anschließend Mängel und/oder Fehler festgestellt wurden, so dass sie nicht den geltenden Datenanforderungen entsprechen;
2.
der zuständigen Behörde festgestellte Mängel und/oder Fehler nach Absatz 1 zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. Diese Meldungen haben in einer von der zuständigen Behörde akzeptierten Form und Weise zu erfolgen;
3.
wenn der zertifizierte Datendiensteanbieter als Lieferant für einen anderen Datendiensteanbieter handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle zu melden, in denen er Luftfahrtdatenbanken für diese Organisation freigegeben hat und anschließend Fehler festgestellt wurden;
4.
dem Anbieter der Luftfahrtdatenquelle Fälle fehlerhafter, widersprüchlicher oder fehlender Daten in der Quelle zu melden.

b)
Im Interesse der Sicherheit hat der Datendiensteanbieter ein internes Meldesystem zur Erfassung und Beurteilung von Meldungen einzuführen und zu pflegen, um Tendenzen einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse und Maßnahmen ermitteln zu können.

Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.

TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN (DAT.TR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

DAT.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Datendiensteanbieter muss
a)
in Bezug auf alle erforderlichen Luftfahrtdaten:

1.
im Einvernehmen mit dem anderen Datendiensteanbieter bzw. falls es sich um einen Typ 2-DAT-Anbieter handelt im Einvernehmen mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion Anforderungen an die Datenqualität (DQR) festlegen, um zu prüfen, ob diese DQR mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar sind;
2.
Daten aus verlässlichen Quellen und, falls erforderlich, andere vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern überprüfte und validierte Luftfahrtdaten nutzen;
3.
ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt verarbeitet werden;
4.
Verfahren einrichten und anwenden, die gewährleisten, dass die von einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem anderen Datendiensteanbieter bereitgestellten oder beantragten maßgeschneiderten Daten nur dem Antragsteller selbst übermittelt werden; und

b)
in Bezug auf die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter, die die Konformitätserklärungen nach DAT.OR.105(b) unterzeichnen, sicherstellen, dass

1.
diese bescheinigungsbefugten Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse, den nötigen Hintergrund (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrung verfügen, so dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können;
2.
er über alle bescheinigungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Befugnis führt;
3.
bescheinigungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Befugnis erhalten haben.

DAT.TR.105 Erforderliche Schnittstellen

Der Datendiensteanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:
a)
mit Luftfahrtdatenquellen und/oder anderen Datendiensteanbietern;
b)
mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung für die Erbringung von Typ 2-Datendiensten oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion;
c)
mit den Luftfahrzeugbetreibern, soweit erforderlich.

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