ANHANG VIII VO (EU) 2017/373

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN

(Teil-CNS)

TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (CNS.OR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

CNS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

a)
Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste sicherzustellen.
b)
Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig instandgehalten und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (CNS.TR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

CNS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
a)
Band I „Radio Navigation Aids” (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
b)
Band II „Communication Procedures including those with PANS Status” (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
c)
Band III „Communication Systems” (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
d)
Band IV „Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems” (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
e)
Band V „Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation” (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89).

ABSCHNITT 2 — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON ÜBERWACHUNGSDIENSTEN

CNS.TR.205 Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes

a)
Ein Anbieter von Überwachungsdiensten darf nur dann ein in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem unter Verwendung eines zulässigen Abfragecodes (IC) betreiben, wenn er von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Abfragecode zugewiesen bekommen hat.
b)
Ein Anbieter von Überwachungsdiensten, der beabsichtigt, ein in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem zu betreiben, oder dieses betreibt, für das ihm kein Abfragecode zugewiesen wurde, muss bei dem betreffenden Mitgliedstaat einen Abfragecodeantrag einreichen, der mindestens die folgenden Schlüsselelemente enthält:

1.
eine eindeutige Antragsreferenz des betreffenden Mitgliedstaats;
2.
vollständige Kontaktdaten des Vertreters des Mitgliedstaats, der für die Koordinierung der Zuweisung des Mode-S-Abfragecodes zuständig ist;
3.
vollständige Kontaktdaten der Ansprechstelle des Mode-S-Betreibers für Angelegenheiten der Mode-S-Abfragecodezuweisung;
4.
Bezeichnung des Mode-S-Abfragesystems;
5.
Einsatz des Mode-S-Abfragesystems (operativ oder zu Testzwecken);
6.
Standort des Mode-S-Abfragesystems;
7.
vorgesehenes Datum der ersten Mode-S-Übertragung des Mode-S-Abfragesystems;
8.
angefragter Mode-S-Abdeckungsbereich;
9.
spezifische Betriebsanforderungen;
10.
SI-Code-Fähigkeit;
11.
Fähigkeit zum „II/SI-Code-Betrieb” ;
12.
Abdeckungskarten-Fähigkeit.

c)
Ein Anbieter von Überwachungsdiensten muss die Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisungen einhalten, die er erhalten hat, einschließlich mindestens der folgenden Elemente:

1.
die entsprechende Antragsreferenz des betreffenden Mitgliedstaats;
2.
eine eindeutige Zuweisungsreferenz des Abfragecode-Zuweisungsdienstes;
3.
gegebenenfalls überholte Zuweisungsreferenzen;
4.
zugewiesener Abfragecode;
5.
Überwachungs- und Lockout-Abdeckungsbeschränkungen in Form von Sektorbereichen oder Mode-S-Abdeckungskarte;
6.
Umsetzungszeitraum, während dessen die Zuweisung in dem Mode-S-Abfragesystem, für das der Antrag gestellt wurde, registriert werden muss;
7.
einzuhaltende Umsetzungssequenz;
8.
optional und in Verbindung mit anderen Alternativen: Cluster-Empfehlung;
9.
gegebenenfalls spezifische Betriebsbeschränkungen.

d)
Ein Anbieter von Überwachungsdiensten muss den betreffenden Mitgliedstaat mindestens alle sechs Monate über Änderungen bei der Installationsplanung oder dem Betriebsstatus in Frage kommender Mode-S-Abfragesysteme bezüglich der in Buchstabe c aufgeführten Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisung informieren.
e)
Der Anbieter von Überwachungsdiensten muss dafür sorgen, dass jedes seiner Mode-S-Abfragesysteme ausschließlich seinen zugewiesenen Abfragecode verwendet.

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