Artikel 5 VO (EU) 2017/389

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung

1. Die Erbringung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)
der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden und vom CSD erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten geführt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der von allen Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumente, die von allen CSD mit Sitz in der Union erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten dieser CSD geführt werden;
b)
der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente auf von CSD zentral geführten Depotkonten für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Finanzinstrumente auf von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union zentral geführten Depotkonten für alle Teilnehmer und anderen Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Marktwert von Finanzinstrumenten im Einklang mit Artikel 7 bestimmt.

3. Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.