Artikel 7 VO (EU) 2017/389

Ermittlung von Marktwerten

Der Marktwert von Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung wird wie folgt bestimmt:

a)
bei Finanzinstrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind, ist der Marktwert des einschlägigen Finanzinstruments der Schlusskurs an dem unter Liquiditätsaspekten relevantesten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
b)
bei Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind und nicht unter Buchstabe a fallen, ist der Marktwert der Schlusskurs an dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz;
c)
bei Finanzinstrumenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird der Marktwert auf der Grundlage einer vorab festgelegten, von der zuständigen Behörde des betreffenden CSD genehmigten Methode bestimmt, die sich auf Kriterien im Zusammenhang mit verlässlichen Marktdaten, etwa auf verschiedenen Märkten oder bei Wertpapierfirmen verfügbare Marktpreise, stützt.

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